Viele Menschen fragen sich, ob ein Rezept nach einer Online-Anfrage rechtlich zulässig ist. Die kurze Antwort lautet: Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die wichtigsten Regeln in Deutschland und der Schweiz. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Das Wichtigste in Kürze
- Das ärztliche Berufsrecht erlaubt eine ausschließliche Fernbehandlung im Einzelfall, wenn sie ärztlich vertretbar ist und die erforderliche Sorgfalt gewahrt bleibt.
- Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen grundsätzlich nur Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte verordnen, nicht Plattformen oder Apotheken.
- Rezepte aus EU-Staaten, dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz sind in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt.
- Dass eine Verschreibung rechtlich möglich ist, bedeutet nicht, dass eine Behandlung für jede Person geeignet ist.
Fernbehandlung ist erlaubt, aber an Bedingungen geknüpft
Lange durften Ärztinnen und Ärzte in Deutschland Patientinnen und Patienten nicht ausschließlich über Kommunikationsmedien behandeln. 2018 hat der Deutsche Ärztetag die Musterberufsordnung geändert. Seitdem ist eine ausschließliche Fernbehandlung im Einzelfall erlaubt, wenn sie ärztlich vertretbar ist, die erforderliche Sorgfalt bei Befunderhebung, Beratung, Behandlung und Dokumentation gewahrt wird und die Patientin oder der Patient über die Besonderheiten dieser Behandlungsform aufgeklärt wird.
Verbindlich sind die Berufsordnungen der Landesärztekammern, die diese Öffnung in unterschiedlicher Form übernommen haben. Für Patientinnen und Patienten bedeutet das: Die Ärztin oder der Arzt muss in jedem Einzelfall entscheiden, ob die vorliegenden Informationen für eine verantwortbare Entscheidung ausreichen. Ist das nicht der Fall, gehört die Behandlung in eine Praxis.
Wer verschreibungspflichtige Arzneimittel verschreiben darf
Nach dem Arzneimittelgesetz dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel nur auf ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung abgegeben werden, bei Tieren auf tierärztliche. Heilpraktiker dürfen keine verschreibungspflichtigen Arzneimittel verordnen. Apotheken geben Arzneimittel ab, stellen aber keine Rezepte aus. Für sie gibt es nur eng begrenzte Ausnahmen, etwa zur kurzfristigen Weiterversorgung bei einer seit Längerem verordneten Dauertherapie.
Auch eine Telemedizin-Plattform darf kein Rezept ausstellen. Die Plattform kann den Ablauf organisieren, die Entscheidung trifft immer eine zugelassene Ärztin oder ein zugelassener Arzt. In Informationen aus anderen Ländern ist mitunter von weiteren Berufsgruppen die Rede, die dort verschreiben dürfen. Solche Regeln lassen sich nicht auf Deutschland oder die Schweiz übertragen.
Die Ärztin oder der Arzt muss nicht in Deutschland zugelassen sein. Nach EU-Recht gilt eine telemedizinische Leistung grundsätzlich als in dem Mitgliedstaat erbracht, in dem die Ärztin oder der Arzt niedergelassen ist. Maßgeblich sind dann vor allem die Berufsregeln dieses Landes.
Rezepte aus dem EU-Ausland und der Weg zur Apotheke
Zwischen 2016 und 2019 durften deutsche Apotheken Arzneimittel nicht abgeben, wenn ein Rezept offenkundig ohne direkten ärztlichen Kontakt zur Patientin oder zum Patienten ausgestellt worden war. Dieses Abgabeverbot wurde 2019 mit dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung wieder aufgehoben.
Verschreibungen von Ärztinnen und Ärzten aus der EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz sind deutschen Verschreibungen gleichgestellt, wenn sie die vorgeschriebenen Angaben enthalten und dadurch ihre Echtheit sowie die Berechtigung der ausstellenden Person nachweisen. Welche Angaben das sind, erklärt der Beitrag: Online-Verschreibung: Was ein gültiges Rezept ausmacht.
Wird ein Arzneimittel aus einer Apotheke in einem anderen EU-Staat nach Deutschland versandt, gelten zusätzliche Regeln. Die Apotheke muss zum Versand befugt sein, und zwar nach deutschem Recht oder nach einem nationalen Recht mit vergleichbaren Vorgaben. Das Bundesgesundheitsministerium veröffentlicht dazu eine Liste von Staaten. Einzelheiten finden Sie im Beitrag: Arzneimittel aus EU-Versandapotheken.
Werbung für Fernbehandlung und Arzneimittel
Auch das Heilmittelwerbegesetz setzt Grenzen. Für Fernbehandlungen darf seit Ende 2019 geworben werden, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt nicht erforderlich ist. Werbung für eine umfassende digitale Behandlung beliebiger Beschwerden ist davon nicht gedeckt.
Für verschreibungspflichtige Arzneimittel ist Werbung gegenüber Laien grundsätzlich verboten, in Deutschland wie in der Schweiz. Seriöse Anbieter informieren deshalb über Behandlungsbereiche und Abläufe, bewerben aber keine einzelnen Präparate mit Rabatten oder Wirkversprechen.
Grenzen: Wann ein Online-Rezept nicht in Frage kommt
Betäubungsmittel, zum Beispiel starke Opioide, dürfen in Deutschland nur auf einem besonderen Betäubungsmittelrezept verordnet werden. Für einige Wirkstoffe mit hohem Risiko für das ungeborene Kind gelten spezielle Sonderrezepte. Arzneimittel mit Abhängigkeitspotenzial, etwa bestimmte Schlaf- und Beruhigungsmittel, verlangen eine enge ärztliche Begleitung, die sich über eine einmalige Online-Anfrage kaum abbilden lässt.
Unabhängig vom Wirkstoff gilt: Bei neuen, unklaren oder schweren Beschwerden oder wenn eine körperliche Untersuchung nötig ist, ist eine reine Fernbehandlung in der Regel nicht vertretbar.
Die Lage in der Schweiz
Auch in der Schweiz ist ärztliche Beratung und Behandlung über digitale Kanäle grundsätzlich zulässig, sofern die ärztlichen Sorgfaltspflichten eingehalten werden. Verschreibungspflichtige Arzneimittel werden nur gegen ärztliches Rezept abgegeben, und Apotheken brauchen für den Versandhandel eine kantonale Bewilligung.
Privatpersonen dürfen Arzneimittel für den Eigengebrauch grundsätzlich in der Menge eines Monatsbedarfs aus dem Ausland einführen, für Betäubungsmittel gelten strengere Regeln. Eine Einfuhr für andere Personen ist nicht erlaubt. Swissmedic informiert auf seiner Website über die Risiken von Arzneimitteln aus unbekannten Internetquellen.
Beispiel Erektionsstörungen: rechtlich möglich heißt nicht geeignet
Mittel gegen Erektionsstörungen wie Sildenafil oder Tadalafil werden häufig im Rahmen von Online-Behandlungen verschrieben. Gerade hier zeigt sich, warum die ärztliche Prüfung mehr ist als eine Formalität:
- Wer nitrathaltige Herzmedikamente, andere Stickstoffmonoxid-Donatoren wie Amylnitrit oder den Wirkstoff Riociguat anwendet, darf diese Mittel nicht einnehmen, weil der Blutdruck gefährlich stark abfallen kann.
- Nach einem kürzlichen Herzinfarkt oder Schlaganfall, bei schwerer Herzschwäche oder instabiler Angina pectoris kommen sie nicht in Frage.
- Bei gleichzeitiger Einnahme von Alpha-Blockern, etwa gegen Bluthochdruck oder Prostatabeschwerden, ist besondere Vorsicht nötig.
Neu aufgetretene Erektionsstörungen können außerdem ein frühes Zeichen für Durchblutungsstörungen, Diabetes oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen sein. Eine ärztliche Abklärung ist dann sinnvoll. Hält eine Erektion länger als vier Stunden an, brauchen Sie sofort ärztliche Hilfe über den Notruf 112 (Schweiz: 144). Weitere Informationen bietet die Seite: Erektionsprobleme.
Häufige Fragen
Ist ein Rezept von einer Ärztin aus einem anderen EU-Land in Deutschland gültig?
Ja, wenn es die vorgeschriebenen Angaben enthält und seine Echtheit sowie die Berechtigung der ausstellenden Person erkennbar sind. Die Apotheke prüft das vor der Abgabe.
Darf ein Rezept allein auf Grundlage eines Fragebogens ausgestellt werden?
Das Berufsrecht schreibt keine bestimmte Kommunikationsform vor. Maßgeblich ist, ob die Ärztin oder der Arzt im Einzelfall genug Informationen für eine sorgfältige Entscheidung hat. Ob dafür ein strukturierter Fragebogen genügt, hängt vom Anliegen ab und wird fachlich und rechtlich nicht einheitlich bewertet.
Worüber muss ich bei einer Fernbehandlung aufgeklärt werden?
Das Berufsrecht verlangt eine Aufklärung über die Besonderheiten einer Behandlung ohne persönlichen Kontakt. Dazu gehört insbesondere, dass keine körperliche Untersuchung stattfindet und die Entscheidung auf Ihren Angaben beruht. Vollständige und wahrheitsgemäße Angaben sind deshalb Voraussetzung für eine sorgfältige Entscheidung.
Warum werden manche Arzneimittel online grundsätzlich nicht verschrieben?
Betäubungsmittel und einige andere Wirkstoffe unterliegen besonderen Rezeptvorschriften oder erfordern eine enge ärztliche Begleitung. Für sie ist eine reine Online-Beurteilung nicht geeignet.
Welche Behandlungsbereiche angeboten werden und wie die ärztliche Prüfung abläuft, erfahren Sie auf der Informationsseite.