Nach einer Online-Behandlung kommt das Arzneimittel nicht selten aus einer Apotheke in einem anderen EU-Staat. Das wirft praktische und rechtliche Fragen auf. Dieser Beitrag erklärt, unter welchen Voraussetzungen der grenzüberschreitende Versand nach Deutschland und in die Schweiz erlaubt ist und worauf Sie beim Erhalt achten sollten.
Das Wichtigste in Kürze
- Apotheken in anderen EU-Staaten dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Arzneimittel an Patientinnen und Patienten in Deutschland versenden.
- Die Apotheke muss dazu befugt sein, das Arzneimittel muss in Deutschland zugelassen sein, und verschreibungspflichtige Mittel gibt es nur gegen Rezept.
- In die Schweiz dürfen Privatpersonen Arzneimittel für den Eigengebrauch grundsätzlich in der Menge eines Monatsbedarfs einführen.
- Prüfen Sie beim Erhalt Packung, Packungsbeilage und Lagerhinweise und fragen Sie bei Unklarheiten in der Apotheke nach.
Warum Arzneimittel aus einer anderen EU-Apotheke kommen können
Telemedizin-Angebote arbeiten oft über Ländergrenzen hinweg. Die Ärztin oder der Arzt kann in einem EU-Staat zugelassen sein, die Partnerapotheke in einem anderen. Möglich ist das, weil zentrale Regeln zu Zulassung, Herstellung und Fälschungsschutz von Arzneimitteln in der EU weitgehend harmonisiert sind und ärztliche Verschreibungen grenzüberschreitend anerkannt werden.
Für Sie als Patientin oder Patient ist entscheidend, dass jede Station nachvollziehbar bleibt: wer verschreibt, welche Apotheke abgibt und aus welchem Land versandt wird. Ein seriöser Anbieter nennt diese Angaben, bevor Sie Gesundheitsdaten eingeben oder bezahlen.
Auch wenn die Apotheke im Ausland sitzt, bleibt sie für pharmazeutische Fragen zuständig, etwa zur Anwendung, Lagerung oder zu einer beschädigten Packung. Seriöse Versandapotheken nennen dafür einen erreichbaren Kontakt und eine verantwortliche Apothekerin oder einen verantwortlichen Apotheker.
Was für den Versand nach Deutschland gilt
Das Arzneimittelgesetz erlaubt den Versand von Arzneimitteln aus Apotheken anderer EU- oder EWR-Staaten an Verbraucher in Deutschland, wenn mehrere Bedingungen erfüllt sind. Dazu gehören insbesondere:
- Das Arzneimittel ist in Deutschland zugelassen oder registriert. Arzneimittel mit einer EU-weiten Zulassung erfüllen diese Voraussetzung.
- Die Apotheke ist zum Versandhandel befugt, entweder nach deutschem Recht oder nach dem Recht ihres Landes, sofern dieses den deutschen Vorgaben zum Versandhandel entspricht.
- Der Versand erfolgt entsprechend den deutschen Vorschriften zum Versandhandel.
- Für verschreibungspflichtige Arzneimittel liegt ein gültiges ärztliches Rezept vor.
Welche Staaten vergleichbare Standards haben, legt das Bundesgesundheitsministerium in einer Länderliste fest. Die Liste unterscheidet teilweise danach, ob es um verschreibungspflichtige oder rezeptfreie Arzneimittel geht. Eine Registrierung als Apotheke irgendwo in der EU genügt also nicht in jedem Fall. Den rechtlichen Rahmen der Fernbehandlung insgesamt beschreibt der Beitrag: Online-Rezept und Fernbehandlung: Was rechtlich gilt.
Was für die Schweiz gilt
Für die Einfuhr in die Schweiz gelten eigene Regeln, unabhängig davon, ob die versendende Apotheke in einem EU-Staat registriert ist. Privatpersonen dürfen Arzneimittel aus dem Ausland für den eigenen Gebrauch einführen, und zwar in der Größenordnung eines Monatsbedarfs. Ausgenommen sind Arzneimittel, die als Betäubungsmittel eingestuft sind: Diese dürfen nur von kranken Reisenden selbst mitgeführt werden. Eine Einfuhr für andere Personen ist nicht erlaubt.
Sendungen können vom Zoll kontrolliert werden. Besteht der Verdacht auf gefälschte oder nicht zulässige Arzneimittel, wird Swissmedic informiert, und die Sendung kann zurückgehalten werden. Swissmedic rät, Arzneimittel nur aus vertrauenswürdigen Quellen zu beziehen. Je nach Warenwert können bei der Einfuhr außerdem Abgaben anfallen.
Packung, Packungsbeilage und Sprache
Verschreibungspflichtige Arzneimittel tragen in der EU in der Regel eine individuelle Seriennummer und einen Erstöffnungsschutz. Die Apotheke prüft diese Merkmale vor der Abgabe, um Fälschungen aus der legalen Lieferkette fernzuhalten. Ist das Siegel beim Erhalt beschädigt, wenden Sie das Arzneimittel nicht an und melden sich bei der Apotheke.
Achten Sie darauf, dass eine Packungsbeilage beiliegt, die Sie verstehen. Ist die Packung in einer anderen Sprache beschriftet oder fehlt eine deutschsprachige Gebrauchsinformation, fragen Sie in der abgebenden Apotheke nach, bevor Sie das Arzneimittel anwenden. Für Arzneimittel mit EU-weiter Zulassung ist die Gebrauchsinformation zudem in allen Amtssprachen auf der Website der Europäischen Arzneimittel-Agentur abrufbar.
Der Handelsname eines Arzneimittels kann sich von Land zu Land unterscheiden. Maßgeblich sind Wirkstoff, Stärke und Darreichungsform. Stimmen diese nicht mit Ihrer Verschreibung überein, klären Sie das vor der Anwendung.
Lagerung und Transport
Manche Arzneimittel sind temperaturempfindlich, etwa bestimmte Injektionspens, die vor der ersten Anwendung gekühlt gelagert werden müssen. Die versendende Apotheke ist dafür verantwortlich, dass solche Arzneimittel unter geeigneten Bedingungen transportiert werden.
Nehmen Sie die Sendung möglichst zeitnah entgegen und lagern Sie das Arzneimittel so, wie es die Packungsbeilage beschreibt. Kommt ein Paket beschädigt an, ist ein beigelegtes Kühlelement vollständig aufgetaut oder haben Sie Zweifel an der Lagerung, wenden Sie das Arzneimittel nicht an und fragen Sie bei der Apotheke nach. Hinweise zu Verpackung und Zustellung finden Sie im Beitrag: Diskrete Lieferung von Medikamenten.
Vorsicht bei Anbietern außerhalb der EU
Shops, die aus Ländern außerhalb der EU versenden, unterliegen nicht den europäischen Regeln zu Zulassung, Seriennummern und Apothekenaufsicht. Häufig bieten sie Präparate an, die in Deutschland und der Schweiz nicht zugelassen sind, und verzichten auf ein Rezept. Solche Sendungen können beim Zoll hängen bleiben, und die Qualität der Arzneimittel lässt sich nicht beurteilen. Für Menschen in der Schweiz sind Schweizer Apotheken mit kantonaler Versandbewilligung davon ausgenommen.
Wie Sie das EU-Sicherheitslogo prüfen und illegale Shops erkennen, erklärt der Beitrag: Unseriöse Online-Apotheken erkennen. Haben Sie ein Arzneimittel aus unklarer Quelle eingenommen und Beschwerden, holen Sie ärztlichen Rat ein. Bei Atemnot, Brustschmerzen oder einer schweren allergischen Reaktion rufen Sie den Notruf 112 (Schweiz: 144).
Häufige Fragen
Ist ein Arzneimittel aus einer EU-Apotheke dasselbe wie aus einer deutschen Apotheke?
Handelt es sich um dasselbe zugelassene Arzneimittel, gelten dieselben Qualitätsanforderungen. Packungsgestaltung und Handelsname können sich jedoch unterscheiden. Bei Unsicherheit hilft die abgebende Apotheke.
Fallen beim Versand aus der EU Zölle an?
Innerhalb der EU werden auf Waren grundsätzlich keine Zölle erhoben. Bei Sendungen in die Schweiz können je nach Warenwert Einfuhrabgaben anfallen.
Was bedeutet die Länderliste für mich?
Die Liste zeigt, dass nicht jede EU-Apotheke automatisch nach Deutschland versenden darf. Ein seriöser Anbieter nennt Ihnen die Partnerapotheke und das Land, aus dem versandt wird.
Darf ich ein Arzneimittel aus einer EU-Apotheke an Angehörige weitergeben?
Nein. Verschreibungspflichtige Arzneimittel sind für die Person bestimmt, für die sie verschrieben wurden. In der Schweiz ist auch die Einfuhr für andere Personen nicht erlaubt.
Wie ärztliche Prüfung, Rezept und Abgabe durch registrierte Partnerapotheken zusammenhängen, beschreibt die Informationsseite.