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Eine ärztliche Beratung per Fragebogen, Video oder Telefon war lange Zeit nur als Ergänzung zum Praxisbesuch erlaubt. Inzwischen haben Deutschland, Österreich und die Schweiz ihre Regeln angepasst. Dieser Beitrag erklärt, was eine Fernbehandlung rechtlich ist, welche Voraussetzungen Ärztinnen und Ärzte einhalten müssen und wo die Grenzen liegen. Er richtet sich an Patientinnen und Patienten, die eine Online-Behandlung erwägen und wissen möchten, worauf sie sich verlassen können.
Das Wichtigste in Kürze
- In Deutschland erlaubt § 7 Absatz 4 der Musterberufsordnung seit 2018 eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien im Einzelfall, wenn sie ärztlich vertretbar ist.
- Seit August 2019 dürfen Apotheken in Deutschland auch Rezepte einlösen, die im Rahmen einer zulässigen Fernbehandlung ausgestellt wurden.
- Österreich hat die Telemedizin zum 1. Januar 2024 ausdrücklich im Ärztegesetz verankert; die Schweiz hat sie 2023 in die Standesordnung der FMH aufgenommen.
- Die ärztliche Sorgfaltspflicht gilt online genauso wie in der Praxis: Anamnese, Aufklärung, Dokumentation und die Entscheidung, wann ein Besuch vor Ort nötig ist, bleiben Aufgabe der Ärztin oder des Arztes.
Was eine Fernbehandlung rechtlich bedeutet
Unter Fernbehandlung versteht das ärztliche Berufsrecht jede Beratung oder Behandlung, bei der Ärztin oder Arzt und Patientin oder Patient nicht am selben Ort sind und ausschließlich über Kommunikationsmedien miteinander in Kontakt stehen. Dazu zählen Telefon, Videosprechstunde, sichere Nachrichtenportale und strukturierte Online-Fragebögen. Der Begriff Telemedizin wird oft gleichbedeutend verwendet, umfasst aber auch Anwendungen zwischen Fachleuten, etwa die telemedizinische Befundung von Röntgenbildern.
Entscheidend ist nicht die Technik, sondern die Frage, ob die ärztliche Sorgfalt gewahrt bleibt. Deshalb knüpfen alle drei Länder die Zulässigkeit an Bedingungen, die im Kern gleich sind: Die Ärztin oder der Arzt muss genug Informationen erheben können, muss aufklären und dokumentieren und muss erkennen, wann eine Untersuchung vor Ort unverzichtbar ist.
Deutschland: Berufsrecht und das Ende des Fernverordnungsverbots
§ 7 Absatz 4 der Musterberufsordnung
Der 121. Deutsche Ärztetag hat im Mai 2018 die Musterberufsordnung für Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) geändert. Seitdem lautet der Grundsatz: Ärztinnen und Ärzte beraten und behandeln im persönlichen Kontakt und können dabei Kommunikationsmedien unterstützend einsetzen. Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung und Dokumentation gewahrt wird. Außerdem muss die Patientin oder der Patient über die Besonderheiten der Fernbehandlung aufgeklärt werden.
Die Musterberufsordnung ist eine Empfehlung der Bundesärztekammer. Verbindlich wird sie erst durch die Berufsordnungen der 17 Landesärztekammern. Diese haben die Neuregelung in den Jahren nach 2018 übernommen, zum Teil mit eigenen Formulierungen. Die Bundesärztekammer hat ergänzend Hinweise und einen Fragenkatalog veröffentlicht, die beschreiben, welche Fallgestaltungen als vertretbar gelten und welche nicht.
Rezepte nach einer Fernbehandlung
Bis 2019 durften Apotheken ein Rezept nicht beliefern, wenn vor der Verschreibung offenkundig kein direkter Kontakt zwischen Arzt und Patient stattgefunden hatte. Dieses sogenannte Fernverordnungsverbot in § 48 des Arzneimittelgesetzes wurde mit dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) zum 16. August 2019 gestrichen. Seitdem gilt: Ist die Fernbehandlung berufsrechtlich zulässig, darf auch das dabei ausgestellte Rezept eingelöst werden. Für gesetzlich Versicherte ist das elektronische Rezept seit dem 1. Januar 2024 der Standard.
Wo die Grenzen liegen
Das Berufsrecht nennt bewusst keine Liste erlaubter Diagnosen. Die Ärztin oder der Arzt muss in jedem Einzelfall prüfen, ob eine Fernbehandlung vertretbar ist. Als nicht vertretbar gelten in der Regel Situationen, in denen eine körperliche Untersuchung, eine Laboruntersuchung oder eine bildgebende Diagnostik nötig ist, sowie Notfälle. Ein weiteres Kriterium ist die Erreichbarkeit: Die Patientin oder der Patient muss wissen, an wen sie oder er sich bei Rückfragen, Nebenwirkungen oder einer Verschlechterung wenden kann.
Österreich: Telemedizin seit 2024 im Ärztegesetz
Das österreichische Ärztegesetz verlangte lange, dass Ärztinnen und Ärzte ihren Beruf persönlich und unmittelbar ausüben. Dieses Unmittelbarkeitsgebot schloss eine ausschließliche Fernbehandlung weitgehend aus. Mit der Novelle, die am 1. Januar 2024 in Kraft trat, wurde § 49 Ärztegesetz ergänzt: Die Berufsausübung ist nun ausdrücklich auch durch die Anwendung der Telemedizin möglich, sofern die ärztliche Sorgfalt gewahrt bleibt.
Die Österreichische Ärztekammer und die Landesärztekammern haben dazu Empfehlungen veröffentlicht. Sie betonen, dass die Patientin oder der Patient der telemedizinischen Behandlung zustimmen muss, dass Behandlungen über unverschlüsselte E-Mails oder Messenger nicht geeignet sind und dass die Ärztin oder der Arzt jederzeit entscheiden kann, eine Untersuchung vor Ort zu verlangen. Für den Versand von Arzneimitteln gelten in Österreich eigene Regeln: Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) weist darauf hin, dass österreichische Apotheken im Fernabsatz nur rezeptfreie Arzneimittel abgeben dürfen.
Schweiz: Standesordnung der FMH und Heilmittelrecht
In der Schweiz ist die Fernbehandlung nicht neu. Telemedizinische Zentren beraten Versicherte seit vielen Jahren, und die Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) hat ihre Standesordnung im Juni 2023 überarbeitet, um telemedizinische Konsultationen ausdrücklich zu regeln. Auch hier gilt: Die Ärztin oder der Arzt entscheidet, ob eine Behandlung aus der Ferne möglich ist oder eine Konsultation vor Ort erforderlich ist. Die üblichen Rechte und Pflichten, insbesondere Aufklärung, Dokumentation und Schweigepflicht, gelten unverändert.
Ein telemedizinisch ausgestelltes Rezept ist in der Schweiz gültig. Beim Versand von Arzneimitteln ist das Heilmittelgesetz strenger als in Deutschland: Nach Artikel 27 des Heilmittelgesetzes braucht jede Versandbestellung eine ärztliche Verschreibung, auch bei Arzneimitteln, die in der Apotheke vor Ort ohne Rezept erhältlich wären, und die versendende Apotheke benötigt eine kantonale Bewilligung. Swissmedic hat dazu einen Leitfaden zum Arzneimittelbezug über das Internet veröffentlicht.
Was das für Sie als Patientin oder Patient bedeutet
Unabhängig vom Land können Sie von einer seriösen Fernbehandlung dieselben Standards erwarten wie von einer Praxis. Dazu gehören eine strukturierte Erhebung Ihrer Vorgeschichte, Ihrer aktuellen Medikamente und Ihrer Beschwerden, eine verständliche Aufklärung über Nutzen, Risiken und Alternativen, eine Dokumentation der Behandlung und ein klarer Weg für Rückfragen. Eine Fernbehandlung darf auch mit einer Ablehnung enden: Wenn die Ärztin oder der Arzt eine Untersuchung vor Ort für nötig hält, ist das kein Mangel des Verfahrens, sondern Teil der Sorgfaltspflicht.
Innerhalb der Europäischen Union regelt die Richtlinie 2011/24/EU über die Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat ausgestelltes Rezept für ein zugelassenes Arzneimittel grundsätzlich anerkannt werden muss. Die Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU legt dafür Mindestangaben fest, etwa die Identifikation der verschreibenden Person und die Bezeichnung des Wirkstoffs. Die Schweiz ist nicht Teil dieser Regelung.
Wer verschreiben darf und was verschreibungspflichtig ist
Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen nach § 48 Arzneimittelgesetz nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung abgegeben werden. Heilpraktiker, Apotheken und Telemedizin-Plattformen stellen keine Rezepte aus. Verschreibungspflichtig sind Stoffe, die die Gesundheit auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch gefährden können, wenn sie ohne ärztliche Überwachung angewendet werden, oder die häufig in erheblichem Umfang falsch angewendet werden. Welche Wirkstoffe das sind, legt die Arzneimittelverschreibungsverordnung fest. In der Schweiz ordnet Swissmedic jedes zugelassene Arzneimittel einer Abgabekategorie zu.
Die Ärztin oder der Arzt muss nicht in Deutschland zugelassen sein. Verschreibungen aus anderen EU-Staaten, dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz sind deutschen Rezepten nach der Arzneimittelverschreibungsverordnung gleichgestellt, wenn sie die vorgeschriebenen Angaben enthalten. Welche Angaben das sind und wie lange ein Rezept gilt, erklärt der Beitrag E-Rezept und Rezepte aus dem EU-Ausland.
Was sich nicht oder nur eingeschränkt für eine reine Online-Behandlung eignet
- Betäubungsmittel, etwa starke Opioide, die nur auf einem besonderen Betäubungsmittelrezept verordnet werden dürfen
- Wirkstoffe mit hohem Risiko für das ungeborene Kind, für die spezielle Sonderrezepte gelten
- Arzneimittel mit Abhängigkeitspotenzial, etwa bestimmte Schlaf- und Beruhigungsmittel, die, wenn überhaupt, nur kurzzeitig und nach sorgfältiger Abwägung verordnet werden
- Therapien, die regelmäßige Kontrollen von Blutwerten oder Blutdruck erfordern, wenn aktuelle Werte fehlen
Werbung und Kosten
Nach § 9 Heilmittelwerbegesetz darf für eine Fernbehandlung nur geworben werden, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards kein persönlicher ärztlicher Kontakt erforderlich ist. Für verschreibungspflichtige Arzneimittel ist Werbung gegenüber Laien in Deutschland und der Schweiz grundsätzlich verboten.
Nach einer Online-Behandlung ist das Rezept häufig ein Privatrezept, und Sie bezahlen das Arzneimittel selbst. Die gesetzliche Krankenversicherung schließt nach § 34 SGB V außerdem Arzneimittel aus, bei denen die Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, etwa zur Behandlung von Erektionsstörungen, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses. In der Schweiz übernimmt die Grundversicherung grundsätzlich nur Arzneimittel der Spezialitätenliste zu den dort festgelegten Bedingungen.
Häufige Fragen
Ist ein Rezept aus einer reinen Online-Behandlung in Deutschland gültig?
Ja, wenn die Fernbehandlung nach dem ärztlichen Berufsrecht zulässig war. Seit der Streichung des Fernverordnungsverbots im August 2019 dürfen Apotheken solche Rezepte beliefern. Die Verantwortung dafür, dass die Fernbehandlung im Einzelfall vertretbar war, liegt bei der verschreibenden Ärztin oder dem verschreibenden Arzt.
Muss ich vor einer Fernbehandlung schon einmal persönlich in der Praxis gewesen sein?
Nein. Die Neufassung von § 7 Absatz 4 MBO-Ä erlaubt auch die erstmalige Behandlung ausschließlich über Kommunikationsmedien, sofern sie ärztlich vertretbar ist. Ob das bei Ihrem Anliegen der Fall ist, entscheidet die Ärztin oder der Arzt anhand Ihrer Angaben.
Gilt eine Fernbehandlung auch für Anbieter aus dem EU-Ausland?
Ärztinnen und Ärzte unterliegen dem Berufsrecht des Landes, in dem sie zugelassen sind. Ein in einem EU-Mitgliedstaat ausgestelltes Rezept muss in anderen Mitgliedstaaten grundsätzlich anerkannt werden. Apotheken dürfen die Einlösung nur aus berechtigten Gründen ablehnen, etwa bei Zweifeln an der Echtheit.
Wann ist eine Fernbehandlung nicht geeignet?
Bei Notfällen, bei unklaren oder schweren Beschwerden, wenn eine körperliche Untersuchung oder eine Laboruntersuchung nötig ist, und wenn die Ärztin oder der Arzt sich aus anderen Gründen kein ausreichendes Bild machen kann. In solchen Fällen sollten Sie eine Praxis oder bei akuter Gefahr den Notruf 112 (Schweiz: 144) kontaktieren.
Quellen
- Bundesärztekammer: Hinweise und Erläuterungen zu § 7 Absatz 4 MBO-Ä (Behandlung im persönlichen Kontakt und Fernbehandlung), Stand 10. Dezember 2020. bundesaerztekammer.de (PDF)
- Bundesärztekammer: Fragenkatalog zur Fernbehandlung. bundesaerztekammer.de
- § 48 Arzneimittelgesetz (Verschreibungspflicht), Fassung seit dem GSAV vom 9. August 2019. gesetze-im-internet.de
- Bundesministerium für Gesundheit: Das elektronische Rezept (E-Rezept). bundesgesundheitsministerium.de
- Ärztekammer für Niederösterreich: Telemedizin, Informationen zur Novelle des Ärztegesetzes. arztnoe.at
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (Österreich): Telemedizin in Österreich, Ergebnisbericht. sozialministerium.gv.at (PDF)
- Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG): Arzneimittel im Internet und Fernabsatz. basg.gv.at
- FMH Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte: Telemedizin. fmh.ch
- FMH und SAMW: Rechtlicher Leitfaden für die Praxis, Kapitel 8.3 Telemedizin und Haftungsfragen. leitfaden.samw.fmh.ch
- Swissmedic: Leitfaden Arzneimittel und Internet. swissmedic.ch (PDF)
- Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, Artikel 11. eur-lex.europa.eu
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