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Ratgeber

E-Rezept, Papierrezept und Rezepte aus dem EU-Ausland: Was in Deutschland gilt

Apotheker übergibt einer Kundin eine Papiertüte mit Arzneimitteln

Fachlich geprüft vom medizinischen Team von Doctorcura am 26. September 2026, Stand: 24. September 2026 · So entstehen unsere Inhalte

Ein Rezept ist mehr als ein Zettel mit einem Arzneimittelnamen. Es dokumentiert eine ärztliche Entscheidung und legt fest, was eine Apotheke abgeben darf. Seit 2024 ist das Rezept in Deutschland für gesetzlich Versicherte elektronisch, und innerhalb der Europäischen Union werden Rezepte über Ländergrenzen hinweg anerkannt. Dieser Beitrag erklärt, welche Rezeptformen es gibt, was auf einem gültigen Rezept stehen muss und was bei Rezepten aus dem EU-Ausland gilt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit dem 1. Januar 2024 ist das E-Rezept für verschreibungspflichtige Arzneimittel zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtend. Eingelöst wird es mit der elektronischen Gesundheitskarte, per App oder über einen Papierausdruck.
  • Welche Angaben ein Rezept enthalten muss, regelt in Deutschland die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV).
  • Ein in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestelltes Rezept für ein zugelassenes Arzneimittel muss nach der Richtlinie 2011/24/EU grundsätzlich anerkannt werden; Betäubungsmittel sind ausgenommen.
  • Apotheken dürfen die Belieferung nur aus berechtigten Gründen ablehnen, etwa bei Zweifeln an der Echtheit oder der Verständlichkeit.

Welche Rezeptformen es in Deutschland gibt

Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen nur gegen ein Rezept abgegeben werden. In Deutschland gibt es dafür mehrere Formen. Das E-Rezept ist seit dem 1. Januar 2024 der Standard für gesetzlich Versicherte: Die Praxis stellt es elektronisch aus und speichert es in der Telematikinfrastruktur. Privatversicherte erhalten das E-Rezept schrittweise, seit Mitte 2024 ist es auch für sie möglich, sofern eine Krankenversichertennummer vorliegt. Daneben gibt es weiterhin das Privatrezept auf Papier, in der Regel blau, sowie das gelbe Betäubungsmittelrezept, für das besonders strenge Regeln gelten.

Das E-Rezept lässt sich auf drei Wegen einlösen: mit der elektronischen Gesundheitskarte, die in der Apotheke in ein Lesegerät gesteckt wird, mit der E-Rezept-App der gematik oder einer Krankenkassen-App, oder über einen Papierausdruck mit einem Rezeptcode. Mit der App und dem Ausdruck kann das Rezept auch bei einer Versandapotheke eingelöst werden.

Was auf einem gültigen Rezept stehen muss

Die Arzneimittelverschreibungsverordnung legt in § 2 fest, welche Angaben eine Verschreibung enthalten muss. Dazu gehören Name, Berufsbezeichnung und Anschrift der verschreibenden Person einschließlich einer Telefonnummer, das Ausstellungsdatum, Name und Geburtsdatum der Patientin oder des Patienten, die Bezeichnung des Arzneimittels oder des Wirkstoffs, Darreichungsform und Menge, eine Gebrauchsanweisung oder der Hinweis, dass ein Medikationsplan vorliegt, sowie die Unterschrift oder bei elektronischen Rezepten eine qualifizierte elektronische Signatur.

Diese Angaben erfüllen zwei Zwecke. Sie machen die Verschreibung nachvollziehbar und ermöglichen der Apotheke, bei Unklarheiten Rücksprache zu halten. Fehlt eine Pflichtangabe, darf die Apotheke das Rezept nicht ohne Weiteres beliefern. Wie lange ein Rezept gültig ist, hängt von der Art ab: Für Rezepte zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung gilt in der Regel eine Frist von 28 Tagen, für Privatrezepte üblicherweise drei Monate. Angaben dazu stehen auf dem Rezept oder in der Praxis.

Rezepte aus einem anderen EU-Land

Die Richtlinie 2011/24/EU

Die Richtlinie über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung regelt in Artikel 11, dass eine Verschreibung, die in einem Mitgliedstaat für eine namentlich genannte Person ausgestellt wurde, in den anderen Mitgliedstaaten eingelöst werden kann, sofern das Arzneimittel dort zugelassen ist. Die Anerkennung darf nur eingeschränkt werden, wenn das zum Schutz der Gesundheit notwendig und verhältnismäßig ist oder wenn berechtigte Zweifel an Echtheit, Inhalt oder Verständlichkeit des Rezepts bestehen. Arzneimittel, die einer besonderen Verschreibungspflicht unterliegen, vor allem Betäubungsmittel, sind von der Regelung ausgenommen.

Mindestangaben nach der Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU

Damit eine Apotheke in einem anderen Land ein Rezept lesen und prüfen kann, schreibt die Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU Mindestangaben vor. Dazu gehören Nachname, Vorname und Geburtsdatum der Patientin oder des Patienten, das Ausstellungsdatum, Angaben zur verschreibenden Person mit Name, Berufsqualifikation, Kontaktdaten, Arbeitsadresse und Land sowie die Unterschrift. Das Arzneimittel wird mit seinem gebräuchlichen Namen angegeben, also in der Regel mit dem Wirkstoffnamen, ergänzt um Darreichungsform, Menge, Stärke und Dosierung. Deutschland hat diese Vorgaben in die Arzneimittelverschreibungsverordnung übernommen.

Was das in der Praxis bedeutet

Wenn Sie ein Rezept aus einem anderen EU-Land in einer deutschen Apotheke einlösen möchten, gilt es als Privatrezept. Die Apotheke prüft die Pflichtangaben und darf bei begründeten Zweifeln Rücksprache halten oder die Abgabe ablehnen. Umgekehrt kann ein in Deutschland ausgestelltes Rezept in anderen Mitgliedstaaten eingelöst werden. Die Kostenerstattung durch die Krankenkasse ist davon getrennt geregelt; für gesetzlich Versicherte gelten die Vorschriften des § 13 SGB V zur Kostenerstattung bei Leistungen im EU-Ausland.

Arzneimittel aus einer Versandapotheke in der EU

Der Versand von Arzneimitteln an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Deutschland ist erlaubt, wenn die Apotheke die Anforderungen des deutschen Apothekenrechts erfüllt. Für Apotheken mit Sitz in einem anderen EU- oder EWR-Staat verlangt § 73 Absatz 1 Nummer 1a des Arzneimittelgesetzes zusätzlich, dass in diesem Staat vergleichbare Sicherheitsstandards für den Versandhandel bestehen. Welche Staaten das sind, veröffentlicht das Bundesministerium für Gesundheit in einer Länderliste. Alle in Deutschland zum Versand zugelassenen Apotheken und Händler stehen im Versandhandels-Register des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM); der Klick auf das EU-Sicherheitslogo einer Versandapotheke führt zum jeweiligen Registereintrag.

Woran Sie ein seriöses Rezeptverfahren erkennen

Unabhängig von der Rezeptform gilt: Ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel wird erst nach einer ärztlichen Beurteilung verordnet. Eine seriöse Online-Behandlung nennt die verschreibende Ärztin oder den verschreibenden Arzt mit Namen und Zulassung, erhebt Ihre Vorgeschichte und Ihre aktuellen Medikamente, behält sich eine Ablehnung vor und arbeitet mit einer Apotheke zusammen, die in einem amtlichen Register geführt wird. Angebote, die verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne Rezept oder ohne ärztliche Prüfung versprechen, sind in der gesamten EU unzulässig.

Rezepte aus der Schweiz

Die Arzneimittelverschreibungsverordnung stellt nicht nur Verschreibungen aus anderen EU-Staaten und dem Europäischen Wirtschaftsraum, sondern auch Verschreibungen aus der Schweiz den deutschen Rezepten gleich, sofern sie die vorgeschriebenen Angaben enthalten.

Was die Apotheke vor der Abgabe prüft

Die Apotheke ist nach der ärztlichen Entscheidung die zweite Kontrollstelle. Sie prüft, ob das Rezept vollständig und echt ist und von einer berechtigten Person stammt, und achtet auf Unstimmigkeiten wie eine ungewöhnlich hohe Menge, eine unplausible Dosierung oder einen erkennbaren Schreibfehler. Bestehen Bedenken, gibt sie das Arzneimittel erst ab, wenn die Unklarheit geklärt ist, in der Regel durch Rücksprache mit der verschreibenden Ärztin oder dem verschreibenden Arzt. Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln prüft sie in der EU außerdem das individuelle Erkennungsmerkmal auf der Packung und den Erstöffnungsschutz. Diese Sicherheitsmerkmale sollen verhindern, dass Fälschungen in die legale Lieferkette gelangen.

Wenn das Arzneimittel ankommt

Vergleichen Sie Wirkstoff, Stärke und Menge auf der Packung mit Ihrer Verordnung und lesen Sie vor der ersten Anwendung die Packungsbeilage. Ein Rezept gilt für eine bestimmte Menge und für die Person, deren Angaben ärztlich geprüft wurden. Geben Sie das Arzneimittel deshalb nicht an andere weiter und ändern Sie die Dosierung nicht eigenständig. Kommt vor einem Folgerezept etwas Neues hinzu, etwa eine Schwangerschaft, eine neue Diagnose oder ein weiteres Medikament, geben Sie das bei der erneuten ärztlichen Prüfung an.

Häufige Fragen

Kann ich ein E-Rezept bei einer Versandapotheke einlösen?

Ja. Mit der E-Rezept-App oder dem Papierausdruck mit Rezeptcode können Sie das E-Rezept an eine Versandapotheke übermitteln. Der Weg über die elektronische Gesundheitskarte setzt ein Lesegerät voraus und ist deshalb für die Apotheke vor Ort gedacht; einige Apotheken-Apps bieten inzwischen ein Verfahren an, bei dem die Karte mit dem Smartphone ausgelesen wird.

Muss ein Rezept aus dem EU-Ausland auf Deutsch sein?

Nein. Die Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU sieht vor, dass das Arzneimittel mit seinem gebräuchlichen Namen angegeben wird, damit Apotheken in allen Mitgliedstaaten es zuordnen können. Die Apotheke darf jedoch nachfragen oder ablehnen, wenn das Rezept nicht verständlich ist.

Gilt die Anerkennung auch für Betäubungsmittel?

Nein. Arzneimittel, die einer besonderen Verschreibungspflicht unterliegen, sind von der grenzüberschreitenden Anerkennung ausgenommen. Für sie gelten die nationalen Betäubungsmittelvorschriften.

Wie lange ist ein Rezept gültig?

Das hängt von der Rezeptart ab. Rezepte zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung sind in der Regel 28 Tage gültig, Privatrezepte üblicherweise drei Monate. Bei Rezepten aus dem EU-Ausland orientieren sich Apotheken am Ausstellungsdatum und an den Regeln für Privatrezepte.

Quellen

  • Bundesministerium für Gesundheit: Das elektronische Rezept (E-Rezept). bundesgesundheitsministerium.de
  • gematik: E-Rezept, Standard für verschreibungspflichtige Medikamente. gematik.de
  • Verbraucherzentrale: Elektronische Rezepte, wichtige Fragen und Antworten. verbraucherzentrale.de
  • § 2 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV). gesetze-im-internet.de
  • § 73 Arzneimittelgesetz (Verbringungsverbot). gesetze-im-internet.de
  • Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung. eur-lex.europa.eu
  • Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU mit Maßnahmen zur Erleichterung der Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten ärztlichen Verschreibungen. eur-lex.europa.eu
  • Bundesministerium für Gesundheit: Verordnung zur Umsetzung der EU-Regelungen über die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Verschreibungen. bundesgesundheitsministerium.de
  • Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM): Versandhandels-Register und EU-Sicherheitslogo. bfarm.de

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