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Ratgeber

Ihre Rechte als Patientin oder Patient bei einer Online-Behandlung

Junger Mann sitzt in einer Praxis im Gespräch mit einem Arzt

Fachlich geprüft vom medizinischen Team von Doctorcura am 26. September 2026, Stand: 25. September 2026 · So entstehen unsere Inhalte

Wer sich online ärztlich beraten oder behandeln lässt, schließt einen Behandlungsvertrag, auch wenn kein Papier unterschrieben wird. Damit gelten dieselben Rechte wie in einer Praxis: auf verständliche Aufklärung, auf eine Einwilligung vor jeder Maßnahme, auf eine vollständige Dokumentation und auf Einsicht in die eigene Akte. Dieser Beitrag erklärt, welche Rechte das deutsche Patientenrechtegesetz gewährt, was bei Verträgen im Internet zusätzlich zu beachten ist und wohin Sie sich bei Problemen wenden können.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die §§ 630a bis 630h des Bürgerlichen Gesetzbuchs regeln seit 2013 den Behandlungsvertrag. Sie gelten für jede ärztliche Behandlung, auch für eine Fernbehandlung.
  • Sie haben Anspruch auf Aufklärung über Art, Umfang, Risiken und Alternativen einer Behandlung und müssen vor jeder Maßnahme einwilligen.
  • Sie dürfen jederzeit Einsicht in Ihre Behandlungsakte verlangen und Kopien erhalten; die erste Kopie ist nach der Datenschutz-Grundverordnung kostenlos.
  • Bei Beschwerden helfen die Ärztekammern, die Krankenkassen, die Unabhängige Patientenberatung Deutschland und bei grenzüberschreitenden Fragen die Nationale Kontaktstelle.

Der Behandlungsvertrag: Grundlage jeder Behandlung

Mit dem Patientenrechtegesetz, das am 26. Februar 2013 in Kraft trat, hat der Gesetzgeber den Behandlungsvertrag ausdrücklich im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert. Nach § 630a BGB verpflichtet sich die behandelnde Person zur Behandlung nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards. Ein Behandlungsvertrag kommt formfrei zustande, also auch dann, wenn Sie online einen medizinischen Fragebogen ausfüllen und eine Ärztin oder ein Arzt diesen beurteilt.

Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Praxisbesuch und Fernbehandlung. Die Pflichten der Ärztin oder des Arztes und Ihre Rechte sind in beiden Fällen gleich. Nach § 630b BGB gelten ergänzend die Vorschriften über das Dienstverhältnis; geschuldet ist eine sorgfältige Behandlung, nicht ein bestimmter Erfolg.

Ihre Rechte im Einzelnen

Information und Aufklärung

Nach § 630c BGB muss die behandelnde Person Ihnen zu Beginn und im Verlauf der Behandlung in verständlicher Weise alle wesentlichen Umstände erläutern, insbesondere Diagnose, voraussichtliche Entwicklung, Therapie und die zu ergreifenden Maßnahmen. Erkennt sie, dass Kosten voraussichtlich nicht von der Krankenkasse übernommen werden, muss sie Sie vor Beginn der Behandlung in Textform darüber informieren.

Davon getrennt ist die Aufklärung nach § 630e BGB, die Voraussetzung für eine wirksame Einwilligung ist. Sie umfasst Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten. Auch auf Alternativen ist hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können. Die Aufklärung muss mündlich erfolgen; ergänzend darf auf Unterlagen Bezug genommen werden, die Sie in Textform erhalten. Bei einer Fernbehandlung kann das Gespräch über ein Kommunikationsmedium geführt werden; entscheidend ist, dass Sie Rückfragen stellen können.

Einwilligung

Ohne Ihre Einwilligung darf keine medizinische Maßnahme durchgeführt werden (§ 630d BGB). Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn Sie zuvor aufgeklärt wurden. Sie können sie jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen. Bei einer Arzneimitteltherapie bedeutet das: Sie entscheiden nach der Aufklärung, ob Sie die Behandlung beginnen, und Sie dürfen sie beenden, sollten ein Absetzen aber mit der Ärztin oder dem Arzt besprechen, weil manche Wirkstoffe nicht abrupt abgesetzt werden sollten.

Dokumentation und Einsicht in die Akte

Nach § 630f BGB muss die behandelnde Person eine Patientenakte führen und darin alle für die Behandlung wesentlichen Maßnahmen und Ergebnisse festhalten: Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Befunde, Therapien, Aufklärungen und Einwilligungen. Die Akte ist in der Regel zehn Jahre aufzubewahren. Nach § 630g BGB haben Sie das Recht, unverzüglich Einsicht in die vollständige Akte zu nehmen, und Sie können Kopien verlangen. Nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung ist die erste Kopie kostenlos; das gilt auch für die Patientenakte. Bei einer Online-Behandlung wird die Akte häufig in einem Patientenportal geführt; auch dort muss die Einsicht möglich sein.

Beweislast bei Behandlungsfehlern

§ 630h BGB regelt, wer im Streitfall was beweisen muss. Grundsätzlich müssen Patientinnen und Patienten einen Behandlungsfehler nachweisen. Bei groben Behandlungsfehlern, bei fehlender Dokumentation oder bei einer Behandlung, für die die behandelnde Person nicht befähigt war, kehrt sich die Beweislast jedoch um. Eine lückenhafte Dokumentation geht also zulasten der Behandlerseite.

Was bei Verträgen im Internet zusätzlich gilt

Für Verträge, die online geschlossen werden, gelten die Vorschriften über Fernabsatzverträge (§§ 312 ff. BGB). Behandlungsverträge nach § 630a BGB sind davon ausgenommen: Für die ärztliche Beurteilung selbst gibt es deshalb kein gesetzliches Widerrufsrecht. Anders ist es beim Kauf eines Arzneimittels bei einer Versandapotheke. Dort gelten die allgemeinen Verbraucherregeln, allerdings erlischt das Widerrufsrecht bei versiegelten Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, sobald die Versiegelung entfernt wurde (§ 312g Absatz 2 Nummer 3 BGB). Die Einzelheiten stehen in der Widerrufsbelehrung des Anbieters.

Seit Juli 2022 müssen Anbieter, die Dauerschuldverhältnisse online abschließen lassen, eine leicht auffindbare Kündigungsschaltfläche bereithalten (§ 312k BGB). Wenn Sie eine Behandlung mit wiederkehrenden Lieferungen vereinbart haben, sollten Sie diese ebenso einfach online beenden können, wie Sie sie begonnen haben.

Wohin Sie sich bei Problemen wenden können

Sprechen Sie zuerst die Ärztin, den Arzt oder den Anbieter an; viele Fragen lassen sich so klären. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Behandlung helfen die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Landesärztekammern, deren Verfahren für Patientinnen und Patienten kostenfrei ist. Gesetzliche Krankenkassen sind nach § 66 SGB V verpflichtet, ihre Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen aus Behandlungsfehlern zu unterstützen. Die Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) berät seit Mai 2024 wieder bundesweit, kostenfrei und anonym zu gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Fragen.

Wurde die Behandlung von einer Ärztin oder einem Arzt in einem anderen EU-Land durchgeführt, gilt das Berufsrecht dieses Landes. Die Nationale Kontaktstelle für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung (eu-patienten.de) informiert über Rechte, Beschwerdewege und die zuständigen Stellen in den anderen Mitgliedstaaten. Für Fragen zum Umgang mit Ihren Daten ist die Datenschutzaufsicht zuständig; dazu erfahren Sie mehr in unserem Beitrag zum Datenschutz bei Online-Behandlungen.

Häufige Fragen

Gilt das Patientenrechtegesetz auch, wenn der Arzt im EU-Ausland sitzt?

Die §§ 630a ff. BGB gelten, wenn deutsches Recht auf den Vertrag anwendbar ist. Bei Verbraucherverträgen mit Anbietern, die ihre Tätigkeit auf Deutschland ausrichten, ist das in der Regel der Fall. Unabhängig davon garantiert das EU-Recht Aufklärung, Einwilligung und Zugang zur eigenen Akte in allen Mitgliedstaaten; die konkreten Vorschriften können sich aber unterscheiden.

Kann ich eine Kopie meines Online-Fragebogens und der ärztlichen Beurteilung verlangen?

Ja. Beides gehört zur Behandlungsdokumentation. Nach § 630g BGB und Artikel 15 DSGVO müssen Sie Einsicht erhalten und können Kopien verlangen; die erste Kopie ist kostenlos. Die Auskunft muss ohne unangemessene Verzögerung, spätestens innerhalb eines Monats erfolgen.

Was passiert, wenn der Arzt meine Anfrage ablehnt?

Eine Ablehnung ist zulässig und Teil der ärztlichen Sorgfalt, etwa wenn eine Untersuchung vor Ort nötig ist oder Gegenanzeigen bestehen. Sie haben Anspruch darauf, den Grund zu erfahren und einen Hinweis zu erhalten, welcher Weg stattdessen sinnvoll ist. Bereits geleistete Zahlungen für eine nicht erbrachte Leistung sind zu erstatten.

Habe ich ein Widerrufsrecht für die ärztliche Beurteilung?

Nein. Behandlungsverträge sind von den Fernabsatzvorschriften ausgenommen. Sie können die Behandlung aber jederzeit beenden und Ihre Einwilligung widerrufen. Für den Kauf von Arzneimitteln bei einer Versandapotheke gelten die Widerrufsregeln des Fernabsatzrechts mit den genannten Ausnahmen für versiegelte Waren.

Quellen

Mehr zum Thema

Wie Doctorcura mit Ihren Angaben umgeht und wie Sie Ihre Rechte, etwa auf Auskunft, ausüben, lesen Sie in unserer Datenschutzerklärung. Antworten zu Ablauf, Kosten und Versand finden Sie in den häufigen Fragen.

Datenschutzerklärung · Häufige Fragen

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine ärztliche Beratung. Bei Beschwerden wenden Sie sich an eine Ärztin oder einen Arzt. Im Notfall wählen Sie den Notruf 112 (Schweiz: 144).

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