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Ratgeber

Das EU-Sicherheitslogo für Versandapotheken: Was es bedeutet und wie Sie es prüfen

Zwei Apotheker prüfen eine Arzneimittelpackung in der Apotheke

Fachlich geprüft vom medizinischen Team von Doctorcura am 26. September 2026, Stand: 25. September 2026 · So entstehen unsere Inhalte

Wer Arzneimittel im Internet bestellt, sollte wissen, mit wem er es zu tun hat. Seit 2015 müssen alle Apotheken und Händler in der Europäischen Union, die Arzneimittel über das Internet an Verbraucherinnen und Verbraucher abgeben, ein gemeinsames Logo auf ihrer Website zeigen. Dieser Beitrag erklärt, wie das EU-Sicherheitslogo aussieht, was ein Klick darauf auslösen muss und welche amtlichen Register in Deutschland, den Niederlanden, Österreich und anderen Ländern dahinterstehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das EU-Sicherheitslogo ist in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 699/2014 verbindlich festgelegt und zeigt ein weißes Kreuz auf grün gestreiftem Grund mit der Flagge des Landes, in dem die Apotheke registriert ist.
  • Ein echtes Logo ist verlinkt: Der Klick führt zum Eintrag der Apotheke im amtlichen Register des jeweiligen Landes, in Deutschland beim BfArM, in den Niederlanden beim CIBG, in Österreich beim BASG.
  • Prüfen Sie, ob die im Register genannte Internetadresse mit der Adresse in Ihrem Browser übereinstimmt. Ein Logo ohne Verlinkung oder mit Verlinkung auf eine fremde Seite ist ein Warnzeichen.
  • Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen auch im Versand nur gegen ein Rezept abgegeben werden. Angebote ohne Rezept sind in der gesamten EU unzulässig.

Warum es das Logo gibt

Gefälschte Arzneimittel gelangen vor allem über illegale Internetangebote zu Patientinnen und Patienten. Die Europäische Union hat deshalb mit der Richtlinie 2011/62/EU, der sogenannten Fälschungsschutzrichtlinie, ein gemeinsames Logo für legale Online-Anbieter eingeführt. Die grafische Gestaltung und die technischen Anforderungen regelt die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 699/2014. Seit dem 1. Juli 2015 ist das Logo in allen Mitgliedstaaten Pflicht; in Deutschland musste es spätestens ab dem 26. Oktober 2015 verwendet werden.

Das Logo darf nur verwenden, wer im nationalen Register eingetragen ist. In Deutschland ist das ohne Zustimmung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) nicht erlaubt, und erst nach der Veröffentlichung des Eintrags darf das Logo auf der Website erscheinen. Ein Missbrauch des Logos ist eine Ordnungswidrigkeit und kann strafrechtliche Folgen haben.

So sieht das Logo aus und so prüfen Sie es

Das Logo besteht aus einem rechteckigen Feld mit grünen und hellgrünen Streifen, einem weißen Kreuz auf grünem Grund am linken Rand und der Nationalflagge des Mitgliedstaats, in dem der Anbieter registriert ist. Dazu gehört ein Hinweistext in der Landessprache, in Deutschland etwa: Klicken Sie hier, um zu prüfen, ob diese Website legal betrieben wird.

Die eigentliche Sicherheit liegt im Link. Ein Klick auf das Logo muss auf den Eintrag des Anbieters im amtlichen Register des Landes führen, nicht auf eine Unterseite des Anbieters. Vergleichen Sie dort die eingetragene Internetadresse mit der Adresse in Ihrem Browser. Weicht sie ab oder fehlt der Anbieter im Register, sollten Sie nicht bestellen. Sie können das Register auch direkt aufrufen und den Namen des Anbieters dort suchen; das schützt vor nachgebauten Logos, die auf gefälschte Registerseiten verlinken.

Die Register in den einzelnen Ländern

Deutschland: Versandhandels-Register des BfArM

Das BfArM führt das Versandhandels-Register für Apotheken und sonstige Händler mit Sitz in Deutschland, die Arzneimittel über das Internet vertreiben dürfen. Das Register ist öffentlich und kann nach Name, Ort oder Internetadresse durchsucht werden. Apotheken aus anderen EU- oder EWR-Staaten, die nach Deutschland versenden, stehen nicht in diesem Register, sondern im Register ihres Sitzlandes. Ob Apotheken aus einem bestimmten Staat nach Deutschland versenden dürfen, ergibt sich aus der Länderliste des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 73 Arzneimittelgesetz.

Niederlande: Register des CIBG

In den Niederlanden führt das CIBG, eine Behörde des Gesundheitsministeriums, das Register der Online-Anbieter von Arzneimitteln. Es ist unter aanbiedersmedicijnen.nl erreichbar. Anbieter, die dort nicht gelistet sind, dürfen in den Niederlanden keine Arzneimittel an Verbraucherinnen und Verbraucher abgeben. Das Register nennt neben dem Namen auch die Website und die Kategorie der Arzneimittel, die der Anbieter abgeben darf.

Österreich: Liste des BASG

In Österreich ist der Versandhandel mit Arzneimitteln nur eingeschränkt erlaubt. Öffentliche Apotheken dürfen nach einer Meldung beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) ausschließlich rezeptfreie, in Österreich zugelassene Arzneimittel versenden. Das BASG veröffentlicht eine Liste der registrierten Fernabsatzapotheken. Für verschreibungspflichtige Arzneimittel ist der Versand innerhalb Österreichs nicht vorgesehen.

Weitere Länder

Auch Belgien, Frankreich und Luxemburg führen Listen der zugelassenen Online-Apotheken bei ihrer Arzneimittelbehörde oder Apothekerkammer; das EU-Logo verlinkt jeweils auf den nationalen Eintrag. Die Schweiz gehört nicht zur EU und verwendet das Logo nicht. Dort benötigt eine Versandapotheke eine kantonale Bewilligung, und jede Bestellung setzt eine ärztliche Verschreibung voraus, auch bei rezeptfreien Arzneimitteln. Auskunft geben die Kantonsapothekerinnen und Kantonsapotheker sowie Swissmedic.

Weitere Merkmale eines seriösen Anbieters

Das Logo ist ein notwendiges, aber kein hinreichendes Merkmal. Achten Sie zusätzlich auf ein vollständiges Impressum mit Anschrift, Registernummer und einer erreichbaren Telefonnummer, auf eine Datenschutzerklärung, die den Umgang mit Gesundheitsdaten beschreibt, und auf klare Angaben dazu, welche Apotheke das Arzneimittel abgibt. Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen ausschließlich gegen ein Rezept abgegeben werden. Ein Anbieter, der solche Arzneimittel ohne Rezept oder ohne eine ärztliche Beurteilung anbietet, handelt unzulässig, unabhängig davon, wie professionell die Website wirkt.

Plattformen, die eine ärztliche Beurteilung online vermitteln, sind selbst keine Apotheken. Bei ihnen sollte erkennbar sein, welche Ärztinnen und Ärzte die Anfragen prüfen, in welchem Land sie zugelassen sind und mit welcher registrierten Apotheke die Abgabe erfolgt. Das EU-Sicherheitslogo gehört zur Apotheke, die das Arzneimittel versendet; ihre Registrierung sollte sich auf dem oben beschriebenen Weg prüfen lassen.

Warnzeichen bei Online-Apotheken und Rezeptanbietern

Ein einzelnes Merkmal beweist noch nichts. Treffen mehrere der folgenden Punkte zu, ist Vorsicht angebracht:

  • Verschreibungspflichtige Arzneimittel werden ohne Rezept oder nach wenigen Klicks ohne medizinische Fragen angeboten.
  • Es fehlen Impressum, Anschrift oder eine verantwortliche Apothekerin oder ein verantwortlicher Apotheker.
  • Die Website verspricht Heilung, wirbt mit „ohne Nebenwirkungen“ oder setzt mit Rabatten und Countdown-Uhren unter Zeitdruck.
  • Die Herkunft bleibt offen, oder es werden Präparate angeboten, die in Deutschland oder der Schweiz nicht zugelassen sind.
  • Der Link kommt per Spam-E-Mail, Messenger-Nachricht oder über Anzeigen in sozialen Netzwerken.
  • Verlangt wird eine Zahlung auf ein ausländisches Privatkonto, über Bargeldtransferdienste, Gutscheinkarten oder Kryptowährungen.

Gefälschte Arzneimittel können zu viel, zu wenig, einen anderen oder gar keinen Wirkstoff enthalten. Die Europäische Arzneimittel-Agentur und die nationalen Behörden warnen unter anderem vor illegal angebotenen GLP-1-Präparaten zur Gewichtsreduktion, die über betrügerische Websites und soziale Netzwerke vertrieben werden.

Woran Sie einen seriösen Online-Arzt erkennen

  • Die beteiligten Ärztinnen und Ärzte werden mit Namen, Fachrichtung und Zulassungsland genannt. Viele Ärztekammern und Gesundheitsbehörden führen öffentlich einsehbare Verzeichnisse, in denen Sie die Zulassung prüfen können.
  • Der Fragebogen fragt gezielt nach Vorerkrankungen, Medikamenten und behandlungsspezifischen Risiken und hakt bei relevanten Antworten nach.
  • Die Entscheidung ist offen: Rückfragen, Anpassungen und Ablehnungen gehören dazu, ein Rezept wird nicht vorab zugesagt.
  • Kosten, Erstattung bei einer Ablehnung, Stornierung und mögliche Abonnements sind vor der Zahlung verständlich beschrieben, und es gibt einen erreichbaren Kontakt.

Bei einer verdächtigen Sendung

Nehmen Sie das Arzneimittel nicht ein, bewahren Sie Verpackung und Belege auf und lassen Sie es in einer Apotheke vor Ort ansehen. Haben Sie Zahlungsdaten angegeben, informieren Sie Ihre Bank. Verdächtige Angebote können Sie in Deutschland der Arzneimittelüberwachung Ihres Bundeslandes melden, in der Schweiz Swissmedic.

Wann Sie ärztliche Hilfe brauchen

Haben Sie ein Präparat aus unklarer Quelle bereits eingenommen und bemerken Beschwerden, holen Sie ärztlichen Rat ein. Bei Atemnot, Brustschmerzen, starkem Schwindel, Bewusstseinsstörungen oder einer schweren allergischen Reaktion wählen Sie den Notruf 112 (Schweiz: 144).

Häufige Fragen

Muss jede Apotheke, die online verkauft, das EU-Logo zeigen?

Ja. Seit 2015 ist das Logo für alle Apotheken und Händler in der EU verpflichtend, die Arzneimittel über das Internet an Verbraucherinnen und Verbraucher abgeben. Es muss auf jeder Seite der Website deutlich sichtbar sein, auf der Arzneimittel angeboten werden.

Was bedeutet die Flagge im Logo?

Die Flagge zeigt, in welchem Mitgliedstaat der Anbieter registriert ist. Der Klick auf das Logo führt zum Register dieses Landes. Eine niederländische Flagge verweist also auf das Register des CIBG, eine deutsche auf das Register des BfArM.

Wie erkenne ich ein gefälschtes Logo?

Ein gefälschtes Logo ist oft nicht verlinkt, verlinkt auf eine Seite des Anbieters selbst oder auf eine nachgebaute Registerseite. Rufen Sie das amtliche Register deshalb im Zweifel direkt auf und suchen Sie den Anbieter dort. Stimmen Name und Internetadresse überein, ist der Eintrag echt.

Darf eine Versandapotheke aus den Niederlanden nach Deutschland liefern?

Grundsätzlich ja, wenn sie im niederländischen Register geführt wird und die Anforderungen des deutschen Versandhandelsrechts erfüllt. Die Niederlande stehen auf der Länderliste des Bundesministeriums für Gesundheit, allerdings nur für Apotheken, die auch eine Präsenzapotheke betreiben.

Quellen

  • Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM): EU-Sicherheitslogo. bfarm.de
  • BfArM: Fragen und Antworten zum Versandhandels-Register. bfarm.de
  • BfArM: Arzneimittelkauf im Internet. bfarm.de
  • Durchführungsverordnung (EU) Nr. 699/2014 der Kommission über die Gestaltung des gemeinsamen Logos. eur-lex.europa.eu
  • CIBG (Niederlande): Register der Online-Anbieter von Arzneimitteln. aanbiedersmedicijnen.nl
  • Apotheek.nl: Logo voor internetaanbieders van medicijnen. apotheek.nl
  • Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG, Österreich): Arzneimittel im Internet-Versandhandel. basg.gv.at
  • Swissmedic: Leitfaden Arzneimittel und Internet. swissmedic.ch (PDF)
  • § 73 Arzneimittelgesetz (Versand aus EU- und EWR-Staaten, Länderliste). gesetze-im-internet.de

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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine ärztliche Beratung. Bei Beschwerden wenden Sie sich an eine Ärztin oder einen Arzt. Im Notfall wählen Sie den Notruf 112 (Schweiz: 144).

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