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Ratgeber

Bekomme ich eine Rechnung? Auf Anfrage, und so geht es

Frau spricht per Laptop mit einer medizinischen Fachperson, die eine Medikamentenflasche zeigt

Fachlich geprüft vom medizinischen Team von Doctorcura am 11. Oktober 2026, Stand: 30. Oktober 2026 · So entstehen unsere Inhalte

Nach einer Online-Behandlung erhalten Sie eine Bestätigung per E-Mail und sehen die Bestellung in Ihrem Patientenkonto. Eine Rechnung wird dagegen nicht automatisch erstellt. Viele Patientinnen und Patienten fragen deshalb: Bekomme ich überhaupt eine Rechnung, und wofür brauche ich sie?

Die kurze Antwort: Ja, auf Anfrage, über das Konto oder den Kundenservice. Dieser Beitrag erklärt für Patientinnen und Patienten in Deutschland, Österreich und der Schweiz, wie Sie die Rechnung anfordern, was darauf steht und was für Krankenkasse, Finanzamt und Datenschutz gilt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Rechnung wird auf Anfrage ausgestellt (Geschäftsbedingungen, Ziffer 7.7): bei laufenden Bestellungen über die Nachrichtenfunktion im Patientenkonto, sonst per E-Mail an den Kundenservice.
  • Darauf stehen in der Regel die Behandlung (ärztliche Prüfung), das Arzneimittel, der Versand und die im Endpreis enthaltene Mehrwertsteuer des Lieferlands.
  • Sie zahlen als Selbstzahler. Gesetzliche Krankenkassen erstatten in der Regel nicht; Mittel bei Erektionsstörungen, zur Gewichtsregulierung, Raucherentwöhnung oder für den Haarwuchs sind in Deutschland gesetzlich ausgeschlossen.
  • Beim Finanzamt zählen Arzneimittelkosten nur mit ärztlicher Verordnung als außergewöhnliche Belastung, und nur der Teil oberhalb der zumutbaren Belastung. Österreich und die Schweiz kennen ähnliche Regeln mit eigenem Selbstbehalt.
  • Die Rechnung enthält Gesundheitsdaten. Geben Sie sie nur an Stellen weiter, die sie wirklich brauchen, und bewahren Sie sie sicher auf.

Warum die Rechnung nicht automatisch kommt

Die Bestätigungs-E-Mail und der Stand in der Übersicht Ihrer Anfragen im Konto belegen, dass Sie bestellt und bezahlt haben. Eine Rechnung im eigentlichen Sinn, also ein Dokument, das Leistung, Arzneimittel und Betrag auf Ihren Namen ausweist, ist das nicht.

Die Geschäftsbedingungen regeln das in Ziffer 7.7: Eine Rechnung wird auf Anfrage ausgestellt, und die Anfrage ist jederzeit möglich. Viele brauchen keine Rechnung, weil sie die Kosten selbst tragen und nirgends einreichen. Wer sie doch benötigt, etwa für die Steuererklärung, eine private Versicherung oder die eigenen Unterlagen, fragt einfach danach.

So fordern Sie die Rechnung an

Weg 1: über das Patientenkonto

Bei einer laufenden Bestellung ist das Konto der schnellste Weg. Melden Sie sich an, öffnen Sie in der Übersicht Ihrer Anfragen die betreffende Behandlung und schreiben Sie über die Nachrichtenfunktion, dass Sie eine Rechnung wünschen. Die Anfrage ist damit der richtigen Bestellung zugeordnet. Wie die Nachrichtenfunktion aussieht, zeigt der Beitrag zur Rückfrage des Arztes im Konto.

Weg 2: per E-Mail an den Kundenservice

Für abgeschlossene Bestellungen oder wenn Sie nicht mehr in Ihr Konto kommen, schreiben Sie an contact@doctorcura.com. Nennen Sie Ihren vollständigen Namen, die E-Mail-Adresse Ihres Kontos, Bestelldatum oder Bestellnummer und, falls gewünscht, eine abweichende Rechnungsadresse. Der Kundenservice meldet sich so schnell wie möglich; alle Kontaktwege stehen auf der Kontaktseite. Gesundheitsangaben gehören nicht in diese E-Mail: Name und Bestellnummer reichen zur Zuordnung.

Was auf der Rechnung steht

Der Preis einer Behandlung ist ein Endpreis. Er umfasst die ärztliche Prüfung, das Arzneimittel und den Versand und enthält die Mehrwertsteuer des Lieferlands. Wie er sich zusammensetzt, erklärt der Beitrag Preis inklusive Rezept und Lieferung. Die Rechnung weist üblicherweise aus:

  • Behandlung: die ärztliche Prüfung Ihres Fragebogens durch einen zugelassenen Arzt, im Preis enthalten und nicht gesondert berechnet.
  • Arzneimittel: das verordnete Präparat. Den Kaufvertrag darüber schließen Sie nach den Geschäftsbedingungen (Ziffer 5.3) mit der EU-Partnerapotheke; die Zahlung läuft über die Behandlungsgebühr.
  • Versand: kostenlos, wird nicht gesondert berechnet.
  • Steuer: die im Preis enthaltene Mehrwertsteuer Ihres Lieferlands.

Prüfen Sie nach Erhalt, ob Name, Datum, Arzneimittel und Betrag stimmen. Fällt Ihnen ein Fehler auf, melden Sie ihn dem Kundenservice.

Selbstzahler: Warum die Krankenkasse in der Regel nicht zahlt

Eine Online-Behandlung mit Versand durch eine EU-Partnerapotheke ist eine Selbstzahlerleistung. Die Geschäftsbedingungen (Ziffer 3.9) halten fest, dass Leistungen und Arzneimittel nicht von Krankenversicherern erstattet werden. Dahinter stehen drei Gründe.

Kein Kassenrezept. Gesetzlich Versicherte in Deutschland erhalten Arzneimittel als Sachleistung über ein Kassenrezept. Eine nachträgliche Erstattung privat bezahlter Mittel sieht § 13 SGB V nur vor, wenn Versicherte vorab Kostenerstattung gewählt und die Kasse informiert haben (dann höchstens bis zur Höhe der Sachleistung) oder wenn die Kasse eine notwendige Leistung zu Unrecht abgelehnt hat.

Gesetzlicher Ausschluss. Nach § 34 Absatz 1 SGB V sind Arzneimittel von der Kassenversorgung ausgeschlossen, die überwiegend der Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Raucherentwöhnung, der Abmagerung oder Zügelung des Appetits, der Regulierung des Körpergewichts oder der Verbesserung des Haarwuchses dienen. Das gilt unabhängig davon, ob das Rezept online oder in einer Praxis ausgestellt wurde.

Private Tarife entscheiden selbst. Privat Versicherte und Inhaber einer Zusatzversicherung fragen am besten vor der Behandlung bei ihrer Versicherung, ob Fernbehandlung und Arzneimittel aus einer EU-Versandapotheke erstattet werden, und reichen die Rechnung nur dann ein. Sonst geben sie Gesundheitsdaten ohne Nutzen weiter.

In Österreich und der Schweiz gilt in der Regel dasselbe: Die Online-Behandlung mit Rezept eines Arztes im EU-Ausland und Versand durch eine EU-Partnerapotheke ist eine Privatleistung; nach den Geschäftsbedingungen (Ziffer 3.9) ist eine Erstattung durch Kasse oder Grundversicherung nicht vorgesehen.

Steuer: außergewöhnliche Belastung nur mit ärztlicher Verordnung

Krankheitskosten, die Sie selbst tragen, können die Einkommensteuer mindern. In Deutschland regelt das § 33 EStG: Abziehbar ist der Teil der Aufwendungen, der die zumutbare Belastung übersteigt. Sie liegt je nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl zwischen 1 und 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Rechnen Sie deshalb alle Krankheitskosten eines Jahres zusammen, etwa Zuzahlungen, Brille, Zahnersatz und die Online-Behandlung.

Entscheidend ist der Nachweis. Nach § 64 Absatz 1 Nummer 1 EStDV belegen Sie die Zwangsläufigkeit von Arzneimittelkosten durch die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers. Die Rechnung allein reicht also nicht. In der Praxis sollte die Verordnung vor dem Kauf vorliegen; bei einer Online-Behandlung ist das der Fall, weil der Arzt erst nach Prüfung verordnet und die Partnerapotheke erst danach abgibt. Da das Rezept direkt an die Apotheke geht, fragen Sie zusammen mit der Rechnung, ob Sie eine Kopie der Verordnung oder eine Bescheinigung darüber erhalten können. Ob das Finanzamt die Kosten anerkennt, entscheidet es im Einzelfall; bei Fragen hilft eine Steuerberatung.

Österreich und Schweiz

In Österreich zählen Medikamente mit ärztlicher Verschreibung zu den außergewöhnlichen Belastungen. Abgezogen werden nur die selbst getragenen Kosten, und es gilt ein vom Einkommen abhängiger Selbstbehalt (Bundesministerium für Finanzen, Stand 1. Jänner 2026). In der Schweiz sind bei der direkten Bundessteuer Krankheitskosten abziehbar, soweit sie 5 Prozent der um die Abzüge verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen. Medikamente zählen nur, wenn eine Ärztin, ein Arzt oder eine kantonal anerkannte Naturheilpraktikerin sie verordnet hat; der Nachweis erfolgt durch Rechnungen, Zahlungsnachweise und ärztliche Bescheinigungen (Eidgenössische Steuerverwaltung, Kreisschreiben Nr. 11a vom 26. Mai 2026). Das Kreisschreiben gilt ab der Steuerperiode 2027; die 5-Prozent-Grenze steht unverändert im Gesetz und gilt auch für 2026. Die Kantone haben eigene Regeln.

Datenschutz: Die Rechnung enthält Gesundheitsdaten

Eine Rechnung mit dem Namen eines Arzneimittels verrät, wofür Sie behandelt wurden. Damit enthält sie Gesundheitsdaten, die nach der Datenschutz-Grundverordnung besonders geschützt sind.

Auf Seiten der Plattform: Medizinische Daten werden laut Datenschutzerklärung mit besonderer Sorgfalt verarbeitet. Der Zugriff auf medizinische Daten ist streng eingeschränkt und dient der klinischen Bewertung durch zugelassene medizinische Fachkräfte; die Partnerapotheke erhält die Angaben, die sie für die Abgabe braucht. Zahlungsdaten laufen über externe Zahlungsdienstleister; vollständige Kartendaten werden nicht gespeichert. Bestellbezogene Daten können wegen Gesundheits- und Buchhaltungsvorschriften länger gespeichert werden als andere Angaben. Wer welche Daten sieht, erklärt der Beitrag zum Datenschutz bei Online-Behandlungen.

Auf Ihrer Seite: Überlegen Sie vor jeder Weitergabe, wer die Rechnung wirklich braucht. Das Finanzamt sieht sie nur, wenn es Belege anfordert; eine Versicherung nur, wenn eine Erstattung möglich ist; ein Arbeitgeber nie. Speichern Sie die Datei nicht in geteilten Ordnern und fragen Sie bei Bedarf nach einer Rechnungsadresse, die nicht die gemeinsame Wohnung ist.

Häufige Fragen

Reicht die Zahlungsbestätigung meiner Bank oder des Zahlungsdienstes als Beleg?

Für Ihre eigenen Unterlagen ja, für Finanzamt oder Versicherung nein. Die Abbuchung zeigt nur Betrag und Empfänger, nicht die Leistung und nicht das Arzneimittel. Bewahren Sie beides zusammen auf.

Ich habe einen Behandlungsplan mit mehreren Lieferungen. Bekomme ich für jede eine Rechnung?

Das regeln die Geschäftsbedingungen nicht im Einzelnen. Fragen Sie beim Kundenservice nach Rechnungen für den gewünschten Zeitraum, etwa das ganze Kalenderjahr für die Steuererklärung.

Die Behandlung wurde abgelehnt oder ich habe storniert. Brauche ich eine Rechnung?

Nein. Hält der Arzt die Behandlung für ungeeignet, wird der gezahlte Betrag vollständig erstattet; dasselbe gilt bei einer Stornierung innerhalb einer Stunde nach der Bestellung. Wie das geht, beschreibt der Beitrag Anfrage stornieren: Widerruf innerhalb einer Stunde.

Wie lange sollte ich die Rechnung aufbewahren?

Mindestens so lange, bis der Steuerbescheid für das betreffende Jahr vorliegt und die Einspruchsfrist abgelaufen ist, denn das Finanzamt kann Belege nachträglich anfordern. Weitere Antworten zu Bestellung und Zahlung finden Sie in den häufigen Fragen.

Quellen

  1. Allgemeine Geschäftsbedingungen, Ziffern 3.9, 5.3, 7.1 und 7.7 (Doctorcura, Stand Oktober 2026)
  2. Datenschutzerklärung: Medizinische Informationen, Zahlungsdaten, Speicherdauer (Doctorcura, Stand Oktober 2026)
  3. § 33 EStG Außergewöhnliche Belastungen (Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, Stand Oktober 2026)
  4. § 64 EStDV Nachweis von Krankheitskosten (Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, Stand Oktober 2026)
  5. § 34 SGB V Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel (Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, Stand Oktober 2026)
  6. § 13 SGB V Kostenerstattung (Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, Stand Oktober 2026)
  7. Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt (Bundesministerium für Finanzen, Österreich, Stand 1. Jänner 2026)
  8. Kreisschreiben Nr. 11a: Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten (Eidgenössische Steuerverwaltung, 26. Mai 2026, anwendbar ab Steuerperiode 2027; ersetzt Kreisschreiben Nr. 11 vom 31. August 2005, die 5-Prozent-Regel nach Art. 33 Abs. 1 Bst. h DBG gilt unverändert)

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine ärztliche Beratung. Bei Beschwerden wenden Sie sich an eine Ärztin oder einen Arzt. Im Notfall wählen Sie den Notruf 112 (Schweiz: 144).

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