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Ratgeber

Kann ich für meinen Partner oder mein Kind bestellen? Warum die Anfrage persönlich ist

Ablauf der digitalen Rezeptbehandlung verständlich erklärt

Fachlich geprüft vom medizinischen Team von Doctorcura am 11. Oktober 2026, Stand: 23. Oktober 2026 · So entstehen unsere Inhalte

Zwei typische Fragen: Kann ich für meinen Mann anfragen, der sich nicht selbst traut? Und: Meine Tochter hat eine Blasenentzündung, kann ich das Mittel über mein Konto bestellen? Beide Fragen sind verständlich. Die Antwort lautet in beiden Fällen Nein.

Dieser Beitrag erklärt, warum eine Online-Behandlung nur für die Person gilt, die den medizinischen Fragebogen selbst ausfüllt, warum Minderjährige nicht behandelt werden und welche Wege stattdessen offenstehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nein: Eine Anfrage gilt nur für die Person, die den Fragebogen in ihrem eigenen Konto ausfüllt. Für Partner bestellen oder für ein Kind anfragen ist nicht möglich.
  • Der Arzt entscheidet für genau diese Person und darf nur verschreiben, wenn er deren Gesundheitszustand kennt.
  • Das Konto ist persönlich: eine Person, ein Konto, mindestens 18 Jahre. Wer sich als jemand anderes ausgibt, verstößt gegen die Geschäftsbedingungen.
  • Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren werden nicht behandelt. Für sie sind Kinderarzt oder Hausarzt zuständig, im Notfall der Notruf.
  • Ihr Partner oder Ihre Partnerin legt ein eigenes Konto an. Helfen dürfen Sie, die Antworten müssen aber von der behandelten Person stammen.

Der Fragebogen ist die Befunderhebung

Bei einer Fernbehandlung sieht der Arzt Sie nicht; seine einzige Quelle sind Ihre Angaben. In Deutschland erlaubt § 7 Absatz 4 der (Muster-)Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) seit dem Beschluss des 121. Deutschen Ärztetages im Jahr 2018 eine ausschließliche Behandlung über Kommunikationsmedien nur im Einzelfall, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche Sorgfalt “insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation” gewahrt wird. Befunderhebung heißt bei einer Online-Anfrage: Der Arzt muss sich aus dem Fragebogen ein ausreichend genaues Bild von der Person machen können, die das Arzneimittel erhalten soll.

Füllen Sie den Fragebogen für jemand anderen aus, erhält der Arzt Angaben aus zweiter Hand. Sie wissen vielleicht, dass Ihr Partner “irgendetwas fürs Herz” nimmt, aber nicht, welchen Wirkstoff in welcher Stärke. Genau solche Lücken entscheiden über Wechselwirkungen und Gegenanzeigen. Was der Fragebogen abfragt, lesen Sie im Beitrag Arztfragebogen vor dem Rezept; welche Angaben ein Arzt für eine sichere Entscheidung braucht, erklärt der Beitrag Welche Daten braucht ein Online-Arzt.

In der Schweiz steht der Grundsatz im Gesetz: Nach Artikel 26 Absatz 2 des Heilmittelgesetzes (HMG) darf ein Arzneimittel nur verschrieben werden, wenn der Gesundheitszustand der Patientin oder des Patienten bekannt ist. Die Standesordnung der FMH lässt seit der Revision vom 8. Juni 2023 eine Behandlung über Informations- und Kommunikationstechnologien zu, wenn die ärztliche Sorgfalt gewährleistet ist, und das Merkblatt der FMH zur Telemedizin verlangt, dass die Patientin oder der Patient vor Beginn der Behandlung identifiziert wird. Ein Fragebogen, den eine andere Person in ihrem Konto ausfüllt, erfüllt beides nicht.

Das Konto gehört zu einer Person

Die Geschäftsbedingungen sind an dieser Stelle eindeutig: Kundinnen und Kunden legen ein persönliches Konto an, dürfen nur ein Konto führen und müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Sie dürfen sich nicht als eine andere Person ausgeben und keine falschen oder irreführenden Identitätsangaben machen. Die medizinischen Angaben müssen vollständig, wahrheitsgemäß und genau sein. Bestellte Arzneimittel sind ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Bei Verstößen oder Verdacht auf Missbrauch kann das Konto gesperrt werden.

Dahinter steht ein praktischer Grund: Im Konto laufen Fragebogen, Rückfragen, Rezept und Lieferung zusammen, und alles davon ordnet der Arzt dem Kontoinhaber zu. Würde Ihr Partner über Ihr Konto behandelt, stünden seine Gesundheitsdaten in Ihrer Akte, und bei einer späteren Anfrage für Sie selbst wäre die Vorgeschichte unbrauchbar. Wie Gesundheitsdaten bei einer Online-Behandlung geschützt werden, beschreibt der Beitrag Datenschutz bei Online-Behandlungen. Die Lieferadresse ist dabei kein Hindernis: Die Lieferung geht an die Adresse, die im jeweiligen Konto hinterlegt ist, auch wenn zwei Personen eines Haushalts dieselbe Adresse angeben.

Der Arzt entscheidet für genau diese Person

Bei Doctorcura kommt der Behandlungsvertrag direkt zwischen Ihnen und dem prüfenden Arzt zustande; die Plattform gibt keine Arzneimittel ab, das übernimmt eine EU-Partnerapotheke. Der Arzt entscheidet, ob eine Behandlung für Sie medizinisch vertretbar ist; einen Anspruch auf ein Rezept gibt es nicht. Das Rezept lautet auf Ihren Namen.

Zu einer Behandlung gehört außerdem die Einwilligung der Person, die behandelt wird. § 630d des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verlangt sie vor jeder medizinischen Maßnahme; ist jemand nicht einwilligungsfähig, muss ein hierzu Berechtigter einwilligen. Ein Partner, der im Konto des anderen klickt, kann weder für diesen einwilligen noch an seiner Stelle aufgeklärt werden. § 7 Absatz 8 MBO-Ä ergänzt, dass Ärztinnen und Ärzte einer missbräuchlichen Verwendung ihrer Verschreibung keinen Vorschub leisten dürfen. Ein Rezept, das erkennbar für jemand anderen gedacht ist, darf der Arzt deshalb nicht ausstellen. Den rechtlichen Rahmen der drei Länder fasst der Beitrag Fernbehandlung: Was das Recht erlaubt zusammen; für die Schweiz gibt es eine eigene Seite zum Online-Arzt für die Schweiz.

Dass ein Arzneimittel an eine Person gebunden ist, steht auch in der Packungsbeilage verschreibungspflichtiger Arzneimittel. Die Vorlage der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) sieht dafür diesen Satz vor: “Dieses Arzneimittel wurde Ihnen persönlich verschrieben. Geben Sie es nicht an Dritte weiter. Es kann anderen Menschen schaden, auch wenn diese die gleichen Beschwerden haben wie Sie.” Was für die Packung gilt, gilt erst recht für die Anfrage.

Warum Kinder und Jugendliche nicht behandelt werden

Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ist eine Online-Behandlung über die Plattform nicht möglich. Das ist eine bewusste Grenze, keine Lücke. Mehrere Gründe kommen zusammen:

  • Einwilligung. Bis zur Volljährigkeit entscheiden in der Regel die Sorgeberechtigten mit, und ob ein Jugendlicher selbst einwilligen kann, muss der Arzt im Einzelfall beurteilen. Über einen Fragebogen ist das nicht sicher möglich.
  • Untersuchung. Bei Kindern verlaufen viele Erkrankungen anders als bei Erwachsenen, und wichtige Hinweise zeigen sich körperlich: Allgemeinzustand, Trinkmenge, Haut, Atmung. Das gehört in die Hände einer Kinderärztin oder eines Kinderarztes, der das Kind sieht.
  • Dosierung. Arzneimittel für Kinder werden nach Alter und Körpergewicht dosiert, und nicht jedes Arzneimittel ist für Kinder zugelassen. Die Behandlungsbereiche der Plattform sind auf Erwachsene ausgelegt.

Das gilt auch, wenn Ihr Kind 17 ist und Sie einverstanden wären. Für Minderjährige ist die Kinder- und Jugendarztpraxis oder die Hausarztpraxis der richtige Weg, außerhalb der Sprechzeiten der ärztliche Bereitschaftsdienst. Bei Atemnot, Bewusstseinsstörung oder einem rasch schlechter werdenden Zustand gilt der Notruf 112, in Österreich und der Schweiz 144. Wann eine Praxis vor Ort grundsätzlich die bessere Wahl ist, erklärt der Beitrag Hausarzt oder Online-Rezept.

Was Ihr Partner oder Ihre Partnerin stattdessen tun kann

Der Weg ist einfacher, als viele denken: Ihr Partner legt ein eigenes Konto mit eigener E-Mail-Adresse an, wählt den passenden Behandlungsbereich und füllt den Fragebogen selbst aus. Dabei dürfen Sie durchaus helfen:

  • Sie können gemeinsam am Laptop sitzen, die Fragen vorlesen oder bei der Technik unterstützen.
  • Sie können die Packungen aktueller Medikamente heraussuchen, damit Wirkstoff und Stärke richtig eingetragen werden.
  • Sie können daran erinnern, Vorerkrankungen, Allergien und frühere Behandlungen nicht zu vergessen.

Die Antworten selbst müssen aber von der Person stammen, die behandelt wird, und das Konto muss auf ihren Namen laufen. Hat der Arzt eine Rückfrage, beantwortet Ihr Partner sie in seinem Konto. Fällt die Entscheidung negativ aus, erfährt er dort die Begründung; typische Gründe nennt der Beitrag Wann wird ein Online-Rezept abgelehnt. Steht Scham hinter dem Wunsch, etwa bei Erektionsproblemen, hilft oft der Hinweis: Der Fragebogen wird in Ruhe zu Hause ausgefüllt, und die Angaben sehen nur die an der Behandlung beteiligten Personen.

Wer den Fragebogen trotzdem für eine andere Person ausfüllt, riskiert vor allem deren Gesundheit, weil der Arzt auf falscher Grundlage entscheidet. Fallen unpassende Angaben auf, lehnt der Arzt ab, und das Konto kann gesperrt werden.

Häufige Fragen

Mein Partner spricht kein Deutsch. Darf ich für ihn übersetzen?

Ja. Übersetzen und erklären dürfen Sie, solange die Antworten von Ihrem Partner stammen und das Konto auf seinen Namen läuft. Website und Fragebogen stehen außerdem in mehreren Sprachen zur Verfügung.

Wir wohnen zusammen. Kann die Lieferung an dieselbe Adresse gehen?

Ja. Die Lieferung geht an die Adresse, die im jeweiligen Konto hinterlegt ist. Dass zwei Personen eines Haushalts dieselbe Adresse angeben, ist dabei kein Hindernis. Wichtig ist nur, dass Fragebogen, Rezept und Konto zur behandelten Person gehören.

Mein Kind ist 17. Reicht nicht meine Einwilligung als Elternteil?

Nein. Die Plattform behandelt ausschließlich Volljährige; die Geschäftsbedingungen setzen ein Mindestalter von 18 Jahren voraus. Für Ihr Kind ist die Kinder- und Jugendarztpraxis oder die Hausarztpraxis zuständig.

Ich habe dieselben Beschwerden wie mein Partner. Darf ich sein Arzneimittel nehmen?

Nein. Rezept und Prüfung gelten nur für ihn; ein Arzneimittel kann anderen Menschen schaden, auch bei gleichen Beschwerden. Stellen Sie Ihre eigene Anfrage, damit der Arzt Ihre Vorgeschichte prüfen kann.

Quellen

  1. Hinweise und Erläuterungen zu § 7 Abs. 4 MBO-Ä: Behandlung im persönlichen Kontakt und Fernbehandlung (PDF) (Bundesärztekammer, Stand 22. März 2019)
  2. Standesordnung der FMH, Art. 7 Erfüllung des Behandlungsauftrages (PDF) (FMH, Fassung November 2025 mit Revision vom 5. Juni 2025)
  3. Merkblatt zur Durchführung von Telemedizin (PDF) (FMH, Stand 1. Februar 2026)
  4. Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG), Art. 26 (Bundeskanzlei, Fedlex, Stand 1. Januar 2025)
  5. § 630d BGB: Einwilligung (Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen Oktober 2026)
  6. QRD-Vorlage für die Produktinformation, Version 10.4, deutsche Fassung (PDF) (Europäische Arzneimittel-Agentur, Februar 2024)

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine ärztliche Beratung. Bei Beschwerden wenden Sie sich an eine Ärztin oder einen Arzt. Im Notfall wählen Sie den Notruf 112 (Schweiz: 144).

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